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Teilhabe am Arbeitsmarkt


Als Arbeitgeber können Sie durch eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung langzeitarbeitslosen Menschen die Chance auf einen Neustart ins Arbeitsleben eröffnen, indem Sie geeignete Arbeitsplätze in Ihrem Unternehmen schaffen und Ihre neuen Beschäftigten aktiv bei der Einarbeitung unterstützen.

Ziel ist, dass Sie Ihrem neuen Arbeitnehmer oder Ihrer neuen Arbeitnehmerin die Teilhabe am Arbeitsleben ermöglichen und auch nach dem Ende der Förderung möglichst dauerhaft in Ihrem Unternehmen beschäftigen.

Das Jobcenter kann Ihnen dafür in den ersten 5 Jahren einen Großteil Ihrer Lohnkosten erstatten, finanziert außerdem ein Coaching und Sie erhalten ein Budget für erforderliche Weiterbildungen.

Lohnkostenzuschuss für bis zu 5 Jahre

Das Jobcenter kann Ihnen maximal 5 Jahre lang Zuschüsse zu den Lohnkosten gewähren. Der Lohnkostenzuschuss wird monatlich ausgezahlt und beträgt

  • im 1. und im 2. Förderjahr 100 Prozent,
  • im 3. Förderjahr 90 Prozent,
  • im 4. Förderjahr 80 Prozent und
  • im 5. Förderjahr 70 Prozent

des Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz. Sind Sie als Arbeitgeber an einen Tarifvertrag oder kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebunden oder nehmen einen einschlägigen Tarifvertrag in Bezug, wird Ihr Zuschuss nach dem tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelt berechnet.

Die Förderung deckt mit einem pauschalierten Sozialversicherungsbeitrag auch die Absicherung Ihrer Mitarbeiterin oder Ihres Mitarbeiters ab (außer: Beitrag zur Arbeitslosenversicherung).

Für Einmalzahlungen, wie zum Beispiel Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld, bekommen Sie keinen Zuschuss.

Beschäftigungsbegleitende Betreuung (Coaching)

Darüber hinaus übernimmt das Jobcenter maximal 5 Jahre lang die Kosten für ein Coaching, das Ihre vormals langzeitarbeitslosen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zum Beispiel bei Problemen am neuen Arbeitsplatz, in der Familie oder bei Schwierigkeiten mit der Organisation des Alltags unterstützt. So können sich Ihre neuen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach langer Arbeitslosigkeit leichter an den Arbeitsalltag gewöhnen.

Die geförderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen an diesem Coaching teilnehmen. Das Coaching kann grundsätzlich innerhalb oder außerhalb der Arbeitszeit, am Arbeitsplatz oder an einem anderen Ort stattfinden. Allerdings haben Sie Ihre geförderte Mitarbeiterin oder Ihren geförderten Mitarbeiter für das Coaching im ersten Jahr der Förderung von der Arbeit freizustellen, beim Coaching in der Arbeitszeit unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Der Coachingbedarf wird individuell festgelegt. Ihre unternehmerischen Belange werden bei der Terminierung des Coachings berücksichtigt.

Das Coaching wird so ausgestaltet, dass es auch die besonderen Anforderungen berücksichtigt, die Sie beziehungsweise Ihr Betrieb an das Personal stellen. Die fachliche Einarbeitung ist jedoch nicht Inhalt des Coachings.

Der Coach bindet Sie bei Bedarf ein und steht Ihnen als Ansprechpartner bei Fragen zur Verfügung, die die geförderte Mitarbeiterin beziehungsweise den geförderten Mitarbeiter betreffen.

Weiterbildungskosten

Das Jobcenter erstattet Ihnen auf Antrag außerdem bis zu 3.000 EUR für erforderliche Weiterbildungen (Lehrgangskosten) während der Beschäftigung, aber auch für innerbetriebliche Fortbildungen. Zudem können Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die zusätzlichen Fahrkosten und zusätzlichen Kosten für die Betreuung von Kindern, die während der Weiterbildung anfallen, erstattet werden.

Die Entscheidung über die Förderung von Weiterbildungskosten liegt im Ermessen des Jobcenters. Einen Rechtsanspruch auf die Förderung haben Sie nicht.

Praktikum

Die Förderung sieht vor, dass innerhalb des geförderten Arbeitsverhältnisses auch Praktika außerhalb Ihres Betriebes bei einem anderen Arbeitgeber absolviert werden können.

Erforderliche Unterlagen
  • Vollständig ausgefüllter Antrag
  • Arbeitsvertrag
Voraussetzungen
  • Die Person, für die Sie die Förderung bekommen möchten, muss
    • über 25 Jahre alt sein,
    • innerhalb der letzten 7 Jahre mindestens 6 Jahre Arbeitslosengeld II bezogen haben und
    • in dieser Zeit gar nicht oder nur kurzzeitig beschäftigt gewesen sein.
    • Lebt mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt oder ist die Person schwerbehindert, muss die Person in den letzten 5 Jahren Arbeitslosengeld II bezogen haben.
  • Die Beschäftigung muss sozialversicherungspflichtig sein.
  • Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn 
    • Sie ein bestehendes Arbeitsverhältnis beenden, um einen Lohnkostenzuschuss zu erhalten oder 
    • Sie eine bisher für das Arbeitsverhältnis erbrachte Förderung ohne besonderen Grund nicht mehr in Anspruch nehmen.

Für eine individuelle Beratung lassen Sie sich gerne einen Termin geben.

Kontakt

Info-Theke Soziales
Fährstraße 4
46446 Emmerich am Rhein

Telefon 0 28 22 / 75-1700
Email info.soziales@stadt-emmerich.de

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§ 16i Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)

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  • Finanzielle Existenzsicherung / Unterstützung bei finanziellen Problemen

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