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Eintragung Baulast


Oftmals verstößt ein Bauvorhaben gegen geltendes Recht und kann deshalb nicht genehmigt werden. In bestimmten, in der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen aufgeführten Fällen kann dieser Verstoß durch die Eintragung einer Baulast überwunden und das Vorhaben genehmigungsfähig werden.

Ein Beispiel:

Für jedes Bauvorhaben muss der Bauherr notwendige Stellplätze auf seinem Grundstück nachweisen. Kann er die Stellplätze nicht auf dem Baugrundstück, sondern nur auf dem Nachbargrundstück errichten, muss durch eine so genannte Stellplatzbaulast sichergestellt werden, dass die Stellplätze tatsächlich dem Bauvorhaben dienen. In diesen Fällen muss der Eigentümer des Nachbargrundstückes gegenüber der unteren Bauaufsichtsbehörde verbindlich erklären, die Stellplätze zugunsten des Bauvorhabens dauerhaft zu dulden. Solange solch eine Baulast besteht, darf die Stellplatzfläche auf dem Nachbargrundstück nicht zu anderen Zwecken genutzt werden. Umnutzungen können bauordnungsrechtlich verfolgt werden. Aus diesem Grunde sagt man auch, dass das Nachbargrundstück mit einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung belastet sei.

Diese Verpflichtung wird in das Baulastenverzeichnis, das die untere Bauaufsichtsbehörde führt, eingetragen und kann nur auf Antrag wieder gelöscht werden. Ob die Voraussetzungen für eine Löschung vorliegen, zum Beispiel dann, wenn die Stellplätze nicht mehr benötigt werden, wird allein durch die untere Bauaufsichtsbehörde geprüft. Nicht nur der fehlende Stellplatznachweis sondern auch fehlende Grenzabstände sowie Überfahr- und Leitungsrechte können unter anderem mittels einer Baulast gesichert werden.

Eine Baulast gilt auch gegenüber dem Rechtsnachfolger, weshalb es empfehlenswert ist, sich vor dem Kauf eines Bauobjektes zu erkundigen, ob für das betreffende Grundstück eine Baulast existiert, da solch eine Verpflichtung oftmals die Bebaubarkeit bzw. die Nutzung eines Grundstückes beschränken kann. Personen mit einem berechtigten Interesse erhalten auf Anfrage mündliche oder schriftliche Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis.

Kosten

Die Gebühren für das Tätigwerden der Bauaufsichtsbehörde richten sich nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen und orientieren sich grundsätzlich an dem erforderlichen Zeitaufwand der unteren Bauaufsichtsbehörde bei der Bearbeitung des Antrages und dem wirtschaftlichen Vorteil des Antragstellers.

Da die Gebühren für jeden Einzelfall gesondert festgesetzt werden, ist eine pauschale Aussage zu den entstehenden Gebühren nicht möglich. Informationen zu den Ihnen voraussichtlich entstehenden Kosten erhalten Sie nach Darlegung Ihres Anliegens bei den jeweiligen Mitarbeitern der unteren Bauaufsichtsbehörde.

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Kontakt

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Geistmarkt 1
46446 Emmerich am Rhein

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B.Gruenwald@stadt-emmerich.de

Günter Borneck
Rathaus Altbau
Geistmarkt 1
46446 Emmerich am Rhein

Tel: 0 28 22 / 75-16 82
Guenter.Borneck@stadt-emmerich.de

Jürgen Beckmann
Rathaus Altbau
Geistmarkt 1
46446 Emmerich am Rhein

Tel: 0 28 22 / 75-16 81
J.Beckmann@stadt-emmerich.de