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Lärmschutz
Lärmaktionsplan - Stufe 4
Die EU-Umgebungslärmrichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, in einem Turnus von 5 Jahren Lärmkarten und darauf aufbauend Lärmaktionspläne zu erstellen bzw. bestehende Lärmaktionspläne zu überprüfen und ggf. zu überarbeiten. Die Pflicht besteht für Ballungsräume sowie Städte und Gemeinden in der Nähe von Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken und Großflughäfen.
Bei einem Lärmaktionsplan handelt es sich um ein städtisches Gesamtkonzept, das Maßnahmen zur Minderung der Lärmbelastung und zum Schutz ruhiger Gebiete umfasst. In Nordrhein-Westfalen sind die Städte und Gemeinden für diese Aufgaben zuständig. Abweichend davon sind für die Haupteisenbahnstrecken des Bundes das Eisenbahnbundesamt für die Lärmkartierung und die Maßnahmenumsetzung zuständig.
Der Bericht zur Lärmaktionsplanung der 4.Stufe der Stadt Emmerich am Rhein ist am Ende der Seite unter "Downloads" hinterlegt.
Lärmaktionsplanung des Eisenbahn-Bundesamtes
Für die Schienenwege von Eisenbahnen des Bundes führte das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) die Lärmkartierung durch. Die Ergebnisse der 4. Runde sind einsehbar auf dem Geoportal des EBA unter folgendem Link.