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Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung


Die Grundsicherung stellt den Lebensunterhalt älterer oder dauerhaft voll erwerbsgeminderter Personen sicher.

Anspruch auf Grundsicherung haben Personen, die

  • ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben,
  • die Regelaltersgrenze erreicht haben oder
  • das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind (diese Prüfung erfolgt durch den Rentenversicherungsträger)

und

  • die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen oder
  • aus dem gemeinsamen Einkommen und Vermögen mit dem nicht getrennt lebenden Partner bzw. der nicht getrennt lebenden Partnerin

bestreiten können.

Zum Einkommen gehören unter anderem Renten, Erwerbseinkommen und Unterhaltszahlungen. Das Erwerbseinkommen muss nicht in voller Höhe eingesetzt werden. Vom Einkommen bleiben beispielsweise angemessene Beiträge für eine Hausrat- und Haftpflichtversicherung frei. Welcher Betrag nicht angerechnet wird, ist im Einzelfall zu erfragen.

Zum Vermögen gehören zum Beispiel Haus- und Grundvermögen, Pkw, Bargeld, Guthaben auf Konten, Rückkaufswerte von Lebens- und Sterbeversicherungen. Nicht angerechnet werden Geldbeträge bis zu einem Betrag von 5.000 Euro bei Alleinstehenden.

Der Bedarf umfasst im Wesentlichen

  • den für die Leistungsberechtigte bzw. den Leistungsberechtigten maßgebenden Regelsatz,
  • die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (bei Mehrpersonenhaushalten jeweils anteilig),
  • gegebenenfalls anfallende Mehrbedarfe (zum Beispiel bei Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G oder bei Notwendigkeit einer kostenaufwändigen Ernährung),
  • gegebenenfalls anfallende Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.

Für eine individuelle Beratung lassen Sie sich gerne einen Termin geben.

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