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Beratung Berufsgeheimnisträger


Laut Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz haben

  1. Ärztinnen oder Ärzten, Hebammen oder Entbindungspfleger oder Angehörige eines anderen Heilberufes, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
  2. Berufspsychologinnen oder -psychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung,
  3. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberaterinnen oder -beratern sowie
  4. Beraterinnen oder Beratern für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,
  5. Mitglieder oder Beauftragte einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
  6. staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen oder -arbeiter oder staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen oder -pädagogen oder
  7. Lehrerinnen oder Lehrer an öffentlichen und an staatlich anerkannten privaten Schulen

Anspruch auf Beratung, wenn Ihnen in der Ausübung Ihrer beruflichen Tätigkeit gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt werden. Sie haben zur Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft.

Voraussetzung

Vor Inanspruchnahme der Beratung sollten Sie mit dem Kind oder Jugendlichen und den Sorgeberechtigten die Situation erörtern und, soweit erforderlich, bei den Sorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hingewirkt haben, soweit der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.

Scheidet eine Abwendung der Gefährdung aus oder ist ein gemeinsames Vorgehen mit den Betroffenen erfolglos und halten Sie das Tätigwerden des Jugendamtes für erforderlich, um eine Gefährdung des Wohls des Kindes oder eines Jugendlichen abzuwenden, so sind Sie befugt, das Jugendamt zu informieren.

Erforderliche Unterlagen

Sie sind zum Zweck der Beratung befugt, der insoweit erfahrenen Fachkraft die erforderlichen Daten zu übermitteln. Vor einer Übermittlung der Daten sind diese aber zu pseudonymisieren.

Bearbeitungszeitraum

Die Beratung erfolgt zeitnah. Sie kann persönlich oder telefonisch innerhalb der Sprechzeiten erfolgen. Die Bearbeitungsdauer ist einzelfallabhängig.

Kosten

Die Dienstleistung kann kostenlos in Anspruch genommen werden.

Kontakt

Uta Leiting
Rathaus Neubau
Geistmarkt 1
46446 Emmerich am Rhein

Tel: 0 28 22 / 75-14 33
Uta.Leiting@stadt-emmerich.de

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